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ALLGEMEINE LIEFERBEDINGUNGEN

ALLGEMEINE LIEFERBEDINGUNGEN

Angenommen von der Metallsektion innerhalb des Stahl- und Metallverbands

Anwendbarkeit

1. Diese allgemeinen Lieferbedingungen gelten zwischen Gewerbetreibenden und finden Anwendung, soweit sie nicht durch schriftliche Vereinbarung zwischen den Parteien geändert wurden.

Angebot

2. Das Angebot des Verkäufers gilt am Tag des Angebots. Der Verkäufer hat das Recht, den Preis und die Lieferzeit bis zum Tag der Lieferung anzupassen.

Kosten für Prüfungen, die auf Anfrage durchgeführt werden, sind nur dann im Angebot enthalten, wenn dies ausdrücklich angegeben ist.

Auftragsbestätigung

3. Die schriftliche Auftragsbestätigung des Verkäufers ist für den Käufer bindend, wenn keine Einwände sofort erhoben werden.

Toleranzen usw.

4. Für Toleranzen in Bezug auf Dimension, Länge, Gewicht usw. sowie das Recht des Verkäufers auf Über- und Unterlieferung gelten die allgemein angewandten Normen der Branche für die jeweilige Warengruppe, sofern nichts anderes angegeben ist. Vom Verkäufer angegebene Stückgewichte sind ungefähr. Proben gelten als Typenproben, sofern nichts anderes vereinbart ist.

Preis

5. Sofern nicht anders vereinbart, hat der Käufer den am Liefertag geltenden Preis des Verkäufers für die betreffende Ware zu zahlen.

Der Käufer hat zusätzlich zum vereinbarten Preis die auf den Betrag entfallende Mehrwertsteuer zu zahlen.
Verpackungen, die erforderlich oder gewünscht sind, werden gesondert berechnet und nicht zurückgenommen, sofern nichts anderes vereinbart ist.

Lieferklauseln

6. Lieferklauseln sind gemäß den zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses geltenden INCOTERMS auszulegen, die von der Internationalen Handelskammer herausgegeben wurden.

Zahlung und Verzugszinsen

7. Zahlungsbedingungen 30 Tage netto ab Rechnungsdatum.

Wird die Zahlung nicht rechtzeitig geleistet, werden Verzugszinsen in Höhe von zwölf Prozentpunkten über dem zu diesem Zeitpunkt geltenden Referenzzinssatz der Zentralbank berechnet. Bei einer Änderung des Referenzzinssatzes ändert sich der Verzugszinssatz ab dem folgenden Monatswechsel. Die Zahlung stellt keine Anerkennung der Ware oder der Rechnung dar.

Bei überfälliger Zahlung hat der Verkäufer Anspruch auf eine Entschädigung für schriftliche Zahlungserinnerungen gemäß dem Gesetz über die Entschädigung für Inkassokosten usw.

Sicherheit

8. Besteht ein berechtigter Grund zur Annahme, dass eine Partei ihre Verpflichtungen aus dem Vertrag nicht erfüllen wird, hat die andere Partei das Recht, eine angemessene Sicherheit für die Erfüllung zu verlangen. Erfolgt dies nicht ohne unangemessene Verzögerung, hat die Partei, die die Sicherheit verlangt hat, das Recht, den Kaufvertrag schriftlich in Bezug auf die noch nicht gelieferte Ware zu kündigen.

Meldung von Verzögerungen

9. Erkennt eine Partei, dass sie den vereinbarten Liefertermin oder den Empfang der Ware nicht einhalten kann oder erscheint eine solche Verzögerung wahrscheinlich, so ist die andere Partei unverzüglich zu benachrichtigen. Zudem ist der Zeitpunkt anzugeben, zu dem die Lieferung voraussichtlich erfolgen kann. Das oben Gesagte gilt auch für Teillieferungen.

Kündigung bei Verzögerung

10. Führt eine angekündigte oder eingetretene Verzögerung der Lieferung oder des Empfangs zu wesentlichen Unannehmlichkeiten, hat die Partei, die nicht für die Verzögerung verantwortlich ist, das Recht, den Vertrag schriftlich zu kündigen. Betrifft die Verzögerung nur einzelne Waren der Lieferung, kann die Kündigung nur in Bezug auf diese Waren und die damit verbundenen Waren erfolgen.

Für speziell für den Käufer hergestellte Materialien gilt das Kündigungsrecht erst nach einer Verzögerung von 10 vollen Kalenderwochen ab dem vereinbarten Liefertermin.

Betrifft die angekündigte oder eingetretene Verzögerung die Lieferung von Waren, die nach den Anweisungen des Käufers hergestellt wurden und/oder Waren, die der Verkäufer normalerweise nicht auf Lager hat und der Käufer dies erkannte oder hätte erkennen müssen, kann der Käufer die Kündigung nur vornehmen, wenn die Verzögerung wesentlich ist und der Käufer die verspätete Ware von einem anderen als dem Verkäufer vor dem vom Verkäufer angekündigten Liefertermin erhalten kann.

Nutzt eine Partei ihr Recht zur Kündigung nicht ohne unangemessene Verzögerung, gilt der in der Verzögerungsanzeige angegebene Liefertermin als neuer Liefertermin.

Wird der Vertrag wegen einer angekündigten oder eingetretenen Verzögerung gekündigt, hat die Partei keinen weiteren Anspruch auf Schadensersatz als in Punkt 11 angegeben.

Schadensersatz bei Verzögerung/Kündigung

11. Schadensersatz bei Verzögerung und/oder Kündigung wird nur gewährt, wenn eine besondere Vereinbarung darüber getroffen wurde. Eventuelle Schadensersatzansprüche sind schriftlich innerhalb von zwei Monaten nach dem Zeitpunkt, an dem die Lieferung hätte erfolgen sollen, geltend zu machen. Später geltend gemachte Ansprüche berechtigen nicht zu Schadensersatz.

Empfangskontrolle

12. Der Lieferung muss ein Lieferschein beiliegen.

Der Käufer muss bei Ankunft der Ware diese mit der erforderlichen Sorgfalt untersuchen, was u.a. bedeutet, dass der Käufer die Ware auspacken muss, wenn sie sonst beschädigt werden könnte. Wenn die Ware aufgrund der Art der Verpackung oder aus anderen Gründen nicht sofort untersucht werden kann, muss die Empfangskontrolle dennoch den Lieferschein, die Anzahl der Packstücke, die Warenangaben auf der Verpackung und sichtbare Schäden umfassen.

Beim Auspacken der Ware oder in anderen Fällen vor der Verwendung der Ware muss eine Empfangskontrolle mit der erforderlichen Sorgfalt durchgeführt werden.

Reklamation bei Mangel oder Schaden

13. Mängel oder Schäden an der Ware, die während des Transports entstanden sein könnten, sind direkt dem Frachtführer und gemäß den für den Transport geltenden Beförderungsbedingungen zu melden. Zudem ist der Verkäufer unverzüglich zu benachrichtigen.

Mängel oder Schäden, die bei der Untersuchung der Ware bei Ankunft sichtbar sind, müssen sofort dem Frachtführer und dem Verkäufer gemeldet werden. Andernfalls sind Mängel oder Schäden unverzüglich nach dem Auspacken zu melden. Die Reklamation muss schriftlich erfolgen oder bestätigt werden und den Mangel oder Schaden in Art und Umfang angeben.

Wenn der Käufer nicht gemäß den oben genannten Bestimmungen reklamiert, verliert er das Recht, Ansprüche aufgrund des Mangels geltend zu machen.

Verantwortung des Verkäufers für Mängel an der Ware

14. Der Verkäufer muss innerhalb einer angemessenen Frist entweder die Mängel an der Ware beheben oder neue Ware als Ersatz liefern. Die Verpflichtung des Verkäufers umfasst zudem die Kosten für erforderliche Transporte von mangelhafter oder ausgetauschter Ware, nicht jedoch die Kosten aufgrund der Verwendung der Ware.
Wenn der Verkäufer es versäumt, innerhalb einer angemessenen Frist die Mängel zu beheben oder neue Ware zu liefern, kann der Käufer eine Preisminderung verlangen oder, wenn die verbleibenden Mängel wesentlich sind, den Kaufvertrag in Bezug auf die mangelhafte Ware und die damit verbundenen Waren kündigen.

Voraussetzung für die Haftung des Verkäufers bei Mängeln ist, dass die Ware fachgerecht gehandhabt und für den vorgesehenen Zweck verwendet wurde.

Mängel, die bei der Empfangskontrolle sichtbar sind, müssen unverzüglich und vor der Verwendung der Ware reklamiert werden. Andernfalls müssen Mängel unverzüglich nach ihrer Entdeckung und vor der Verwendung der Ware reklamiert werden.

Wenn keine Reklamation gemäß den oben genannten Bestimmungen erfolgt, verliert der Käufer das Recht, Ansprüche geltend zu machen.
Der Verkäufer haftet nicht für Mängel an der Ware, die der Käufer nicht innerhalb von drei Monaten ab dem Lieferdatum reklamiert hat.

Die Haftung des Verkäufers ist auf das oben Angegebene beschränkt. Der Käufer kann keine anderen Folgen als die oben angegebenen geltend machen und hat darüber hinaus kein anderes Recht als im ersten Absatz angegeben, d.h. kein Recht auf Ersatz für entgangenen Gewinn oder sonstigen indirekten Schaden. Der Käufer hat auch kein Recht auf Ersatz für Schäden an anderem Eigentum als der gelieferten Ware oder für Personenschäden und Vermögensschäden, außer in dem Umfang, wie dies nach zwingendem Recht gilt.

Information und Service

15. Alle Informationen in Form von Katalogangaben oder Mitteilungen des Verkaufspersonals des Verkäufers vor oder nach Vertragsabschluss werden ohne Verbindlichkeit bereitgestellt. Der Verkäufer lehnt somit jede Verantwortung für die Eignung der gelieferten Ware für den vorgesehenen Zweck ab, sofern keine schriftliche Garantie hierfür gegeben wurde.
Entsprechendes gilt für technischen Service, den der Verkäufer dem Käufer nach der Lieferung in Bezug auf die Verwendung der Ware leisten kann.

Befreiungsgründe

16. Die folgenden Umstände gelten als Befreiungsgründe, wenn sie nach Vertragsabschluss eintreten und die Erfüllung erheblich erschweren: Arbeitskonflikte und alle anderen Umstände, die außerhalb der Kontrolle der Parteien liegen, wie Feuer, Terrorakte, Krieg, Mobilisierung oder unvorhergesehene militärische Einberufungen von vergleichbarem Umfang, Beschlagnahme, Beschlagnahme, Währungsbeschränkungen, Aufruhr und Unruhen, Mangel an Transportmitteln, allgemeiner Warenmangel, Verwerfung größerer Arbeitsstücke, Einschränkungen der Antriebskraft sowie Fehler oder Verzögerungen bei Lieferungen von Unterlieferanten, die auf einen solchen Umstand zurückzuführen sind, wie in diesem Punkt beschrieben.

Die Partei, die sich auf einen solchen Umstand berufen möchte, muss die andere Partei unverzüglich schriftlich über dessen Auftreten sowie über dessen Beendigung informieren.
Kann der Vertrag nicht innerhalb einer angemessenen Frist erfüllt werden, hat jede Partei das Recht, den Vertrag in dem Maße zu kündigen, wie die Erfüllung durch den oben genannten Umstand erschwert wurde.

Anwendbares Recht

17. Es gilt schwedisches Recht, jedoch unter Ausschluss der privatrechtlichen Kollisionsnormen und des Gesetzes (1987:822) über internationale Kaufverträge.

 

Streitigkeiten

18. Streitigkeiten im Zusammenhang mit dem Vertrag, Änderungen und Ergänzungen des Vertrags und alle damit zusammenhängenden Rechtsverhältnisse sind durch Schiedsverfahren nach dem schwedischen Schiedsrecht zu entscheiden.

Unabhängig von dem oben Gesagten hat jede Partei das Recht, bei unbestrittenen fälligen Forderungen ein Gerichtsverfahren anzustrengen.